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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungs- und Anwendungsbereich

 

(1) Unsere Lieferbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

(2) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Regelungen der VOB werden nicht Vertragsbestandteil. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Liefervereinbarungen mit dem Besteller.

§2 Angebot und Annahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Bestellungen bei uns sind bindend. Verbindliche Angebote von uns kann der Besteller nur binnen 2 Wochen annehmen.

(3) Aufträge die uns erteilt werden, gleichgültig ob direkt oder durch unseren Außendienstmitarbeiter, gelten als angenommen, wenn wir ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung widersprechen. Der Auftraggeber hält sich 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung von uns bedarf es in jedem Falle. Ist die Auftragsbestätigung erfolgt, so ist damit der Vertrag bindend zustande gekommen.

§3 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise gelten ab Werk. Die Preise bestimmen sich nach unserer am Liefertag allgemein geltenden Preisliste. Die Kosten der Verpackung und Versendung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. Soweit die Umsatzsteuer, Fracht- und Zollzuschläge im Preis inbegriffen sind, können Erhöhungen an den Besteller weitergegeben werden. Sollten sich Kostensteigerungen für Grund- und Hilfsstoffe oder Löhne ergeben, so sind wir berechtigt, diese an den Besteller weiterzugeben, außer wir haben diese Kostensteigerungen zu vertreten.

(2) Unsere Rechnungen sind in 14 Tagen in EURO ohne Abzug zahlbar. Alle in EURO vereinbarten Preise hat der Besteller unbeschadet von Auf- und Abwertungen des EURO gegenüber anderen Währungen zu zahlen. Bei einer Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz i.S.d. §288 BGB zu verlangen, auch ohne dass der Besteller sich im Verzug befindet.

(3) Der Besteller kann aufgrund von Gegenforderungen Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrechte nicht geltend machen. Dies gilt nicht, sofern es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

§4 Lieferung

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Die Gefahr geht ab Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über, im Falle des Annahmeverzuges ab Bereitstellung durch uns. Im Falles des Annahmeverzuges hat der Besteller die Kosten der Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes zu tragen. Während des Annahmeverzuges haben wir, in Abweichung von §6 dieser Lieferbedingungen nur Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferschuld gilt als ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Lieferung innerhalb der branchen- und handelsüblichen Mengentoleranzen erfolgt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Falle höherer Gewalt oder in ähnlichen Fällen, wie insbesondere Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörung oder Arbeitskampf, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Dies gilt nicht, wenn wir die Betriebsstörung oder den Arbeitskampf i.S.v. §6 dieser Lieferbedingungen zu vertreten haben.

(3) Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nichts anderes vereinbart wurde, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestellung vollständig abzurufen. Nach Ablauf eines Jahres sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und deren sofortige Bezahlung zu verlangern. Wir sind ferner berechtigt, die Lagerkosten nach den Sätzen des Speditionsgewerbes in Rechnung zu stellen. Es gilt bei Abrufaufträgen jeweils der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis, wenn zwischen der Auftragserteilung und dem Abruf mehr als 4 Monate liegen.

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung buchen (KontokorrentVorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle bereits bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

(2) Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten eines Drittwiderspruchverfahrens trägt der Besteller.

(3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen (inkl. USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung betrifft auch Saldoforderungen am Schluss einer Rechnungsperiode gegen Abnehmer des Bestellers, sofern der Besteller die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer aufnimmt. Der Besteller ist zur Einziehung der so an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen untrennbar verwunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Im Falle, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das Miteigentum überträgt.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten 150% des Wertes der noch offenen Forderungen so besteht ein Freigabeanspruch des Bestellers.

§6 Haftung

(1) Unsere Haftung für Vertragsverletzungen aller Art, sowie für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen ist auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Wir haften der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz der von uns gelieferten Waren

(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit sich unter §§6,7 DDL-AGB´s nichts anderes ergibt. Wir haften insbesondere nicht für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers, Gesetzliche Haftungsansprüche (Produkthaftung) und die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind hiervon nicht betroffen.

(4) Die Absätze 1-3 gelten entsprechend für die Haftung aus Delikt.

(5) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Lieferungen von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore Anlagen bestimmt waren.

§7 Gewährleistung

(1) Ansprüche wegen eines Mangels der von uns gelieferten Ware, kann der Besteller nur geltend machen, wenn er den Mangel uns gegenüber innerhalb 8 Tagen nach dem Empfang der Ware schriftlich anzeigt. Im Falle eines verdeckten Mangels hat der Besteller den Mangel unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten der §§377,378 HGB. Liefern wir im Vorfeld der Warenlieferung eine Zeichnung von der Ware, so gilt Folgendes. Im Bezug auf einen Mangel der Ware der in der Zeichnung bereits absehbar war, kann der Besteller Ansprüche nur geltend machen, wenn er uns den in der Zeichnung absehbaren Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt. Im Falle eines verdeckten absehbaren Mangels, hat der Besteller den Mangel unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten der §§377,378 HGB entsprechend.

(2) Die Lieferung ist mangelfrei erfolgt, wenn sie innerhalb der branchen- und handelsüblichen Qualitätsund Maßtoleranzen erfolgt.

(3) Im Falle eines Mangels sind wir zunächst berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Wandelung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Sache unberührt.

(4) Eine Zusicherung von Eigenschaften unserer Waren besteht nicht. Die Beschreibung der Waren stellt keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Wir sichern auch im Übrigen auf unserer Website keine Eigenschaften zu.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. So weit das Gesetz für Kaufgegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und welche die Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes verursacht haben, eine längere Gewährleistungsfrist vorsieht, beträgt die Gewährleistungsfrist für solche Liefergegenstände 36 Monate ab Gefahrübergang.

§8 Zahlungsunfähigkeit des Bestellers

(1) Bestehen erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir – nach einer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug – berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Sicherheit in Höhe der noch ausstehenden Forderungen zu verlangen. Ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen insbesondere, wenn der Besteller mit vorangegangenen Zahlungsverpflichtungen mehr als 4 Wochen in Verzug ist.

(2) Bei Verletzung wichtiger Vertragsverpflichten, insbesondere Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetzt Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Üben wir im Zuge des Zahlungsverzuges unser Recht auf Rücknahme aus und nehmen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so erfolgt hierfür eine Gutschrift in Höhe von 50 % des verrechneten Kaufpreises. Der Differenzbetrag dient als Abdeckung für unsere Aufwendungen wie Frachtkoten, neue Vertriebskosten, Verpackungskosten etc. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis des geringeren Schadens zu erbringen.

§9 Rechtswahl, Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht (This Agreement shall be governed by German Law) unter Ausschluß des einheitlichen UN Kaufrechts (CISG), auch wenn der Kunde seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat. Gerichtsstand ist Stuttgart in Baden-Württemberg, uns bleibt es jedoch unbenommen, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

Stand: 06.12.2023

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